§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein wurde im Jahr 1995 gegründet und ist die Fortführung der 1957 gegründeten Tennis-Abteilung des Turnvereins Ehringshausen 1910/1949 e.V.. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Heinrichsegen Ehringshausen e.V.“
(3) Sitz des Vereins ist 35630 Ehringshausen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und die Unterhaltung von Tennissportanlagen und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung, sowie die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Aufwendungen können ersetzt werden.
(6) Verarbeiten persönlicher Mitgliederdaten:
Der TCHE darf die persönlichen Daten seiner Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des TCHE, an den Landessportbund und die Sportfachverbände, denen der Verein als Mitglied angehört, ist nur Personen erlaubt, die mit den Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. Der Kassenwart und sein Vertreter dürfen die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den TCHE zu ermöglichen.
(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Kalenderjahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Annahme durch den Vorstand.
(4) Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.
§ 7 Rechte des Mitglieds
(1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht unentgeltlich benutzen.
(3) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.
(4) Schüler und jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwartes stimmberechtigt.
§ 8 Pflichten des Mitglieds
(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(3) Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet (Einzugsermächtigung mit Eintrittsformular).
(4) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, jährlich 10 Arbeitsstunden zur Pflege und Instandhaltung der Tennisanlage zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden kann der Vorstand vorsorglich Vorauszahlungen festlegen. Vorstandsmitglieder haben durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit die Pflicht-Arbeitsstunden abgeleistet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen, Gebühren, Vorauszahlungen
(1) Es werden Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Vorauszahlungen und Gebühren erhoben. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann über Beitragsbefreiung beschließen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und von Pflichtarbeitsstunden befreit. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit 3 Monaten Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied
– mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
– die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
– Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
– sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
(4) Dem Mitglied ist vor einem Ausschluss die Möglichkeit einer Anhörung vor dem Vorstand zu geben.
(5) Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(6) Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung einen schriftlichen Antrag auf endgültige Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(7) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§11 Disziplinarangelegenheiten
(1) Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 12 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
(2) Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
(3) Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
(4) Wiederwahl ist möglich.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie sollte im ersten ¼ Jahr des Kalenderjahres jedoch spätestens bis zum 30.06. des Kalenderjahres durchgeführt werden.
(2) Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in den Gemeindemitteilungsblättern von Ehringshausen und Aßlar, Aushang im Clubhaus und in der Tennishalle des TCHE sowie elektronische Einladung unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Kassenberichtes
3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
4. Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
5. Wahl der Organe (Vorstand und Kassenprüfer)
6. Satzungsänderungen
7. Festlegung der Vereinsbeiträge, Umlagen, Gebühren und Vorauszahlungen
8. Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das laufende Jahr
9. Behandlung der Anträge
(4) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 13.2.
(5) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis zum 31.12. des abgelaufenen Jahres schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung einzeln aufzunehmen.
(6) Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet. Die Wahlen im übrigen leitet der 1. Vorsitzende. Dieser ist auch Versammlungsleiter.
(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der offenen Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
(9) Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsveränderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren.
(10) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Geschäftsführer
Dem Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes noch an:
Sportwart, Jugendwart, Technische Wart, Hallenwart, Pressewart
(2) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es sollte jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für eine Wahlperiode gewählt sein.
Der Vorstand wird in zwei Gruppen eingeteilt:
1. Gruppe: 1. Vorsitzender, Kassenwart, Sportwart, Technischer Wart, Pressewart
2. Gruppe: 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, Jugendwart, Hallenwart
(3) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und zwar, entweder gemeinsam oder jeder von ihnen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(4) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist.
(5) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an der Sitzung teilnehmen müssen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen kurzfristig erreichbaren Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss. Im Übrigen gilt § 13.10.
(6) Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen vorher durch den Vorstand geregelt werden.
(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(8) Kommt in einer Mitgliederversammlung die fällige Neuwahl einer Vorstandsposition nicht zustande oder tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(9) Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
(10) Amtsbezeichnung in der weiblichen Form:
Inhaberinnen von Ämtern des TCHE führen die weibliche Form der Amtsbezeichnung, z.B. Vorsitzende, Kassenwartin, Sportwartin, Jugendwartin, Schriftführerin, Kassenprüferin.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ab dem 2. Jahr scheidet 1 Kassenprüfer jährlich aus und wird auf der Mitgliederversammlung durch einen neuen Kassenprüfer ersetzt. Wiederwahl ist erst nach einer Pause von 2 Jahren möglich.
(2) Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
(3) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenprüfung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
(4) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
(5) Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses müssen mindestens 2 Kassenprüfer vornehmen.
§ 16 Ordnungen
(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, welche vom Vorstand beschlossen werden.
(2) Ordnungen sollen bestehen als:
– Geschäftsordnung
-Vorstands-Arbeitsverteilungsplan
– Spiel- und Platzordnung
– Ranglistenordnung
– Hallenordnung
– Clubhausordnung
– Ehrenordnung
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Bezahlung der Schulden noch verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehringshausen in 35630 Ehringshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts, sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 15.09.1995 in Ehringshausen beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(geänderte Fassung nach Mitgliederversammlung am 14.03.14)