Vereinssatzung

 § 1 Name und Sitz
(1) Der Verein wurde im Jahr 1995 gegründet und ist die Fortführung der 1957 gegründeten Tennis-Abteilung des Turnvereins Ehringshausen 1910/1949 e. V.
(2) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Heinrichsegen Ehringshausen e. V.“, nachfolgend abgekürzt als TCHE.
(3) Er hat seinen Sitz in 35630 Ehringshausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar
eingetragen.
(4) Sein Wahrzeichen ist ein mehrfarbiges, stilisiertes Auge mit Tennisball und Grubenemblem

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Gemeinschaft und Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung von Tennissportanlagen und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung sowie der Durchführung sportlicher Veranstaltungen. Gefördert werden insbesondere der Leistungssport, der Jugendsport einschließlich des Jüngstentennis, der Seniorensport sowie der Freizeitsport. Den am Tennissport Interessierten wird Gelegenheit gegeben, durch qualifizierte Trainer das Tennisspiel zu erlernen und dabei die eigene Gesundheit zu verbessern sowie stets fair aufzutreten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Aufwendungen können ersetzt werden.
(6) Der TCHE darf die persönlichen Daten seiner Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften der EU-
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Näheres regelt die Datenschutzordnung.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des TCHE, an den Landessportbund und die Sportfachverbände, denen der Verein als Mitglied angehört, ist nur Personen erlaubt, die mit den Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den TCHE zu ermöglichen.
(7) Der TCHE bekennt sich zu den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft. Der TCHE wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen.
(8) Der TCHE tritt für das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit ein. Dies umfasst das Wohlergehen aller ihm anvertrauten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen sowie insbesondere ein couragiertes Eintreten gegen sexualisierte Belästigung und Gewalt sowie Diskriminierung. Der TCHE fördert eine Kultur des Hinsehens, der Transparenz und des Handelns, die Betroffene ermutigt über ihr Leid zu sprechen. Er schafft ein Klima, in dem Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor sexualisierter, körperlicher und psychischer Belästigung und Gewalt geschützt sind und potenzielle Täter abgeschreckt werden.
(9) Im Sinne der Nachhaltigkeit strebt der TCHE an, alle Vereinsaktivitäten ressourcenschonend zu gestalten. Eine effiziente Nutzung von Energie und die Minimierung des Wasserverbrauchs werden angestrebt.
Alle Veranstaltungen des Vereins werden so organisiert, dass möglichst wenig Abfall anfällt und wiederverwendbare
Materialien bevorzugt werden.
(10) Umgang mit gendergerechter Sprache:
In dieser Satzung wird bei Nennung von Personen wegen einer einfacheren Darstellung die männliche Form gewählt. Dies ist nicht gleichzusetzen ist mit der Ablehnung von Diversität, Gleichstellung oder Diskriminierungsfreiheit. In allen Fällen sind hier sämtliche Geschlechterformen gemeint.

§ 3 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und des Hessischen Tennis-Verbandes e. V.
 
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Kalenderjahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Unterschieden wird in aktive und passive Mitgliedschaft, was sich in der unterschiedlichen Beitragszumessung niederschlägt. Die jeweilige Mitgliedschaft ist gesondert zu beantragen.
(3) Die aktive Mitgliedschaft beinhaltet einen durch die kostenlose Nutzung der Vereinseinrichtungen höheren
Beitragssatz mit Vorauszahlungen von abzuleistenden Arbeitsstunden.
(4) Die passive Mitgliedschaft hat fördernden Charakter und unterstützt im Besonderen die Vereinsziele. Die Nutzung von Vereinseinrichtungen wird gesondert abgegolten.
(5) Sowohl aktiven als auch passiven Mitgliedern wird das aktive und passive Wahlrecht bei der
Mitgliederversammlung eingeräumt.
(6) Auf Vorschlag des Vorstandes kann an verdiente Vereinsmitglieder die Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen
werden, sofern die Mitgliederversammlung den Vorschlag mit einer 3/4-Stimmenmehrheit zustimmt.
 
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf dem Aufnahmeantrag angegebenen Tag, sofern der Vorstand diesem zustimmt.
(4) Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.


§ 7 Rechte des Mitglieds
(1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen
festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht unentgeltlich benutzen.
(3) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.
(4) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur bei der Wahl des Jugendwartes stimmberechtigt. Ansonsten haben sie kein Stimmrecht.

§ 8 Pflichten des Mitglieds
(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(3) Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet (Einzugsermächtigung mit Eintrittsformular).
(4) Alle aktiven Mitglieder sind angehalten, jährlich eine festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden zur Pflege und Instandhaltung der Tennisanlage zu leisten. Für die zu leistenden Arbeitsstunden wird vorsorglich eine Umlage eingezogen. Abweichungen davon kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen.

§ 9 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen, Gebühren, Vorauszahlungen
(1) Es werden Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Vorauszahlungen und Gebühren erhoben. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann über Beitragsbefreiung beschließen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und von Pflichtarbeitsstunden befreit. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit Kündigungsfrist zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
  • die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
  • Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
  • sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.

(4) Dem Mitglied ist vor einem Ausschluss die Möglichkeit einer Anhörung vor dem Vorstand zu geben.
(5) Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(6) Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung einen schriftlichen Antrag auf endgültige Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(7) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§11 Disziplinarangelegenheiten
(1) Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand.

§ 12 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
       1. Die Mitgliederversammlung
       2. Der Vorstand
(2) Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
(3) Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
(4) Wiederwahl ist möglich.

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal jährlich durchzuführen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und soll nach Möglichkeit im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung dazu erfolgt spätestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in folgender Form:

  • mittels E-Mail an alle stimmberechtigten Mitglieder, deren E-Mail-Adresse bekannt ist
  • mittels Briefpost an die stimmberechtigten Mitglieder ohne bekannte E-Mail-Adresse
  • durch Veröffentlichung auf der Homepage
  • durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
  5. Wahl der Organe (Vorstand und Kassenprüfer)
  6. Satzungsänderungen
  7. Festlegung der Vereinsbeiträge, Umlagen, Gebühren und Vorauszahlungen
  8. Kenntnisnahme des Haushaltsvorschlages für das laufende Jahr
  9. Behandlung der Anträge

(4) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 13.2.
(5) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen an den Vorstand bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Versammlung bekanntgegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ausreichend.
(6) Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung
nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet. Die Wahlen im übrigen leitet der 1. Vorsitzende. Dieser ist auch Versammlungsleiter.
(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der offenen
Abstimmung von einem Mitglied widersprochen wird und die Mitgliederversammlung dies anschließend mit einfacher
Mehrheit beschließt.
(9) Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsveränderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren.
(10) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist

§ 14 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Geschäftsführer
Dem Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes noch an der:
Sportwart, Jugendwart, Technische Wart, Hallenwart, Pressewart
(2) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es sollte jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für eine Wahlperiode gewählt sein.
Der Vorstand wird in zwei Gruppen eingeteilt:

  • 1. Gruppe: 1. Vorsitzender, Kassenwart, Sportwart, Technischer Wart
  • 2. Gruppe: 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, Jugendwart, Hallenwart, Pressewart

(3) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und zwar, entweder
gemeinsam oder jeder von ihnen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(4) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen
Vereinsorganen vorbehalten ist.
(5) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an der Sitzung teilnehmen müssen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.
(6) Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen vorher durch den Vorstand geregelt werden.
(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(8) Kommt in einer Mitgliederversammlung die fällige Neuwahl einer Vorstandsposition nicht zustande oder tritt ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand bis zur Neuwahl in der nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(9) Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 15 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ab dem zweiten Jahr scheidet 1 Kassenprüfer jährlich aus und wird auf der Mitgliederversammlung durch einen neuen
Kassenprüfer ersetzt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
(3) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenprüfung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
(4) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
(5) Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses muss durch beide Kassenprüfer erfolgen

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Bezahlung der Schulden noch
verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehringshausen in 35630 Ehringshausen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts, sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung vom 14.03.2014 ist zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.03.2025 geändert worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

(geänderte Fassung nach Mitgliederversammlung am 28.03.2025)

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